Seite nicht gefunden – MM Anwaltskanzlei Milarc https://milarc.de Ihre Fachanwältin in Dresden Mon, 11 Mar 2024 10:52:19 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.4.3 https://milarc.de/wp/wp-content/uploads/2018/08/cropped-MM-favicon-32x32.png Seite nicht gefunden – MM Anwaltskanzlei Milarc https://milarc.de 32 32 Trennungshund Bruno: Nur das Tierwohl entscheidet, wer das Tier bei Trennung behalten kann https://milarc.de/trennungshund-bruno-nur-das-tierwohl-entscheidet-wer-das-tier-bei-trennung-behalten-kann/ Mon, 11 Mar 2024 10:51:36 +0000 https://milarc.de/?p=731 Bruno, einen stattlichen Berner-Sennen-Rottweiler-Mix, hatten die Eheleute zu Beginn ihrer Ehe gemeinsam angeschafft. Seine mittlerweile 11 Lebensjahre hatte der Hund im Einfamilienhaus mit Garten verbracht. In der Ehe jedoch kriselte es seit Längerem, so dass die Ehefrau schließlich auszog und eine Distanz von beachtlichen 500 km zu ihrem Mann schuf. Den Hund nahm sie ohne Absprache einfach mit und hinterließ weder ihre neue Anschrift noch den Aufenthaltsort von Bruno.

Der Ehemann klagte auf Herausgabe des Hundes im Wege der vorläufigen Zuweisung und führte an, dass er die Hauptbezugsperson von Bruno sei. Er sei krankheitsbedingt jahrelang mit dem Hund zu Hause gewesen und würde nunmehr auch im Homeoffice arbeiten. Seine Frau habe ihm den Hund durch verbotene Eigenmacht entzogen, bis dahin sei dieser sein ständiger Begleiter gewesen. Die Frau dagegen war der Meinung, dass der Hund eine feste Bezugsperson wie sie benötigte und hielt Ihren Mann insoweit für nicht ausreichend qualifiziert. Schließlich halte sich dieser ständig bei seiner neuen Freundin auf und würde das Tier deshalb vernachlässigen.

Für den Fall der Trennung von Eheleuten regelt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 1361a, dass Haushaltsgegenstände, die einer der beiden Ehepartner selbständig angeschafft hat, an diesen herauszugeben sind. Haushaltsgegenstände, die gemeinsam angeschafft wurden, sind „nach den Grundsätzen der Billigkeit“ aufzuteilen. Können die Eheleute sich dabei nicht einigen, entscheidet das Familiengericht. Nach welchen Grundsätzen aber muss diese Aufteilung bei Tieren vorgenommen werden? Tiere sind zwar keine Sachen, aber die Regelungen über Sachen sind gleichwohl entsprechend anzuwenden, also auch die Regelungen zur Hausratsverteilung. Da das Gesetz sich ausdrücklich zum Tierschutz bekennt, muss das entscheidende Kriterium dabei stets das Tierwohl sein.

Das Amtsgericht Marburg (Beschluss vom 03.11.2023, Az. 74 F 809/23) hat den Hund Bruno deshalb vorläufig dem Ehemann zugewiesen. Es hat zunächst gewürdigt, dass beide Ehepartner ihre Rolle als Rudelführer hervorragend erfüllen können, aber die Hauptbezugsperson des Tieres bisher nun einmal der Ehemann war. Weiteres ausschlaggebendes Kriterium war sodann die Tatsache, dass Bruno seinen wohlverdienten Ruhestand in gewohnter Umgebung, dem Haus mit dem hundesicher eingezäunten Garten, verbringen könne. Hier könne er sich als „Herrscher in seinem Revier fühlen, Knochen verstecken, diese wieder ausgraben und das Grundstück bewachen. Die Erdgeschosswohnung der Ehefrau ohne Garten hielt das Gericht trotz einer Vielzahl von Grünflächen in unmittelbarer Umgebung für nicht mit einem eigenen Revier vergleichbar. Zwar könnte Bruno durchaus während der beruflichen Abwesenheit der Ehefrau auch einige Stunden am Tag allein zu Hause bleiben, allerdings sei die Tätigkeit des Ehemannes im Homeoffice für ihn optimaler. Andere ebenfalls tierfreundliche Optionen seinen mit dieser Ideallösung nicht ansatzweise vergleichbar. Die gesteigerte Lebensqualität, die eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung und ein eigenes Revier bieten, sind nicht mit einem beispielsweise wechselnden Umgang durch die Ehepartner aufzuwiegen.

Tipp: 

Auch wenn in den entsprechenden Dokumenten nur einer der Ehepartner namentlich genannt ist, liegt gleichwohl häufig ein gemeinsames Anschaffen vor. Maßgebend ist, dass die Eheleute den Entschluss zur Anschaffung des Tieres gemeinsam gefasst hatten.

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Mietminderung sogar bei eigenverursachter Unbewohnbarkeit möglich https://milarc.de/mietminderung-sogar-bei-eigenverursachter-unbewohnbarkeit-moeglich/ Fri, 16 Feb 2024 08:19:30 +0000 https://milarc.de/?p=730 Auch bei eigenverursachter Unbewohnbarkeit einer Mietwohnung kann dem Mieter das Recht zur Minderung auf Null zustehen. Im konkreten Fall hatte ein beschwipster Mieter nach der Zubereitung von Pommes den Topf mit heißem Fett auf die noch angeschaltete Herdplatte gestellt, was einen Fett- und nachfolgenden Wohnungsbrand zu Folge hatte. Er war der Meinung, die Herdplatte ausgeschaltet zu haben. Infolgedessen war die Wohnung unbewohnbar und der Vermieter sah es nicht ein, dass der Mieter die Miete einbehielt.

Das Landgericht Würzburg gab jedoch dem Mieter recht. Denn bei diesem liege ein Augenblicksversagen vor, welches nur eine einfache Fahrlässigkeit bedeutet. Da der Vermieter überdies durch eine Versicherung gegen solche Kosten abgesichert war, offenbar zusätzlich kein vorgeschriebener Rauchmelder angeschlagen hat, der Mieter die Wohnung nicht verlassen hatte und in Haushaltsdingen noch unerfahren und überdies müde sowie beschwipst war, sei ihm keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten.

LG Würzburg, Beschluss vom 10.05.2023 zu Az. 44 S 119/23

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Verweigerung der Rücknahme einer mangelhaften Kaufsache durch den Verkäufer kann Schadensersatzansprüche begründen https://milarc.de/verweigerung-der-ruecknahme-einer-mangelhaften-kaufsache-durch-den-verkaeufer-kann-schadensersatzansprueche-begruenden/ Wed, 14 Feb 2024 15:02:38 +0000 https://milarc.de/?p=729 In den Fällen, in denen wegen eines Mangels an der Kaufsache ein wirksamer Rücktritt erklärt wurde, kann dem Käufer ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn der Verkäufer die Rücknahme verweigert. Im konkreten Fall ging es um Schotter, den eine Baustoffhändlerin trotz nachgewiesener Arsenbelastung und deshalb erfolgten Rücktritts vom Kaufvertrag nicht zurücknehmen wollte. Der Käufer musste den Schotter deshalb  kostenpflichtig entsorgen.

In den ersten beiden Instanzen verlor der Käufer den Rechtsstreit. Die Gerichte urteilten einhellig, dass zwar ein Anspruch auf Rückgewähr, jedoch keine Pflicht zur Rücknahme besteht. Die Verweigerung der Rücknahme könne damit keine Pflichtverletzung sein, die Schadensersatzansprüche auslösen könnte.

Die Revision zum BGH verlief dann allerdings erfolgreich. Dieser urteilte, dass ein Schadensersatzanspruch durchaus dann in Betracht kommt, wenn keine anderen Möglichkeiten bestehen, zusätzliche Schäden beim Käufer zu verhindern. Wenn beim Käufer durch den Verbleib der Kaufsache bei ihm unvermeidbare Kosten anfallen, verstößt der Verkäufer im Falle der Ablehnung der Rücknahme gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme. Gleiches dürfte beispielsweise beim Tierkauf gelten, da Tiere stets fortlaufende Unterhaltskosten auslösen.

BGH, Urteil vom 29.11.2023 zu Az. VIII ZR 164/21

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Auch Rückwärtsrangieren mit einem Anhänger gilt als „Ziehen“ https://milarc.de/728-2/ Wed, 14 Feb 2024 14:37:03 +0000 https://milarc.de/?p=728 Im Fall waren Zugfahrzeug und Hänger bei unterschiedlichen Versicherungsgesellschaften haftpflichtversichert. Beim Rückwärtsrangieren mit dem Anhänger kam es zu einem Unfall und im Nachgang stritten die beteiligten Versicherungen, wer für den hierdurch verursachten Schaden aufkommen müsse. Die Versicherung des Fahrzeugs hatte dem Geschädigten bereits den Schaden in Höhe von € 930,- ersetzt und verlangte nun von der Haftpflichtversicherung des Anhängers die Hälfte erstattet.

Für Unfälle mit Anhänger regelt das Straßenverkehrsgesetz, dass nur der Halter des Zugfahrzeuges bzw. dessen Versicherung haftbar ist. Erst dann, wenn von dem Hänger eine eigenständige erhöhte Gefahr ausgeht, begründet dies eine gesonderte Haftung. Das Gesetz stellt weitergehend sogar noch ausdrücklich klar, dass „das Ziehen des Fahrzeuges“ im Regelfall keine höhere Gefahr“ begründet.

Aufgrund dieser Regelung meinte die klagende Versicherung, dass beim Rückwärtsfahren nicht gezogen sondern geschoben würde und begründete damit ihr Verlangen nach anteiliger Erstattung.

Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass es egal ist, ob gezogen oder geschoben wird. Denn auch das Rückwärtsfahren und Rangieren mit einem Anhänger ist ein „Ziehen“ im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Relevant sei nur, dass der Anhänger dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden.

BGH, Urteil vom 14.11.2023 zu Az. VI ZR 98/23

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Ehemalige Rennbahnkarriere eines Freizeitpferdes ist kein Mangel https://milarc.de/ehemalige-rennbahnkarriere-eines-freizeitpferdes-ist-kein-mangel/ Fri, 01 Sep 2023 09:33:51 +0000 https://milarc.de/?p=722 Die Klägerin hatte für 4.500 Euro ein 11jähriges Pferd erworben. Ausweislich des Kaufvertrages war dieses nur freizeitmäßig geritten und hatte weder eine Dressur- noch eine Springausbildung. Die Klägerin fand später jedoch heraus, dass das Tier früher Rennen gelaufen ist.

Sie fühlte sich arglistig getäuscht und rechnete damit, dass sie das Pferd aufgrund übermäßigen Verschleißes bereits vorzeitig in Rente schicken muss. Aus diesem Grund erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag und hilfsweise die Anfechtung. Die Beteiligten trafen sich sodann vor Gericht, weil der Verkäufer jegliche Ansprüche ablehnte und das Pferd auch nicht zurücknehmen wollte.

Das Landgericht und auch das Oberlandesgericht (OLG Oldenburg, Urteil vom 16.08.2023, Az. 4 U 72/22) gaben dem Verkäufer Recht und wiesen die Klage der Käuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises ab. Denn wenn das Pferd ansonsten gesund ist, begründet allein die Tatsache, dass es früher Rennen gelaufen ist, keinen Mangel.

Für diese Entscheidung wurde extra ein kostenintensiver Sachverständiger bestellt. Dieser begutachtete das Pferd und äußerte sich zu den üblichen Folgen einer Rennbahnkarriere. Er kam zu dem Ergebnis, dass die durch die Klägerin angeführten  erwarteten degenerativen Gelenkerkrankungen grundsätzlich nicht in Zusammenhang mit der Nutzung als Rennpferd stehen. Solche verschleißbedingten Veränderungen sind vielmehr allein durch das Alter sowie die Art und Qualität der Haltung bedingt. Allein schon wegen des Alters sei mit deren Auftreten ohnehin zu rechnen. Einschränkungen in der Nutzbarkeit als Reitpferd sind damit seiner Ansicht nach insgesamt bei einem ehemaligen Rennpferd nicht früher zu erwarten als bei einem stets rein freizeitmäßig genutzten Tier.

Der Wortlaut des Kaufvertrages steht dieser Beurteilung nach Ansicht des Gerichts nicht entgegen, denn dieser sei ausschließlich als Hinweis an die Käuferin zu verstehen, dass diese aus der fehlenden Dressur- und Springausbildung keine Ansprüche ableiten könne. Umgekehrt lässt sich daraus aber nicht folgern, dass das Pferd ausschließlich als Freizeitpferd genutzt wurde.

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Gerichtlich durchsetzbares Umgangsrecht für vierbeinige Scheidungskinder https://milarc.de/gerichtlich-durchsetzbares-umgangsrecht-fuer-vierbeinige-scheidungskinder/ Thu, 08 Jun 2023 13:13:50 +0000 https://milarc.de/?p=720 Ehemalige Partner können nach ihrer Trennung einen Umgangsanspruch mit dem während der Partnerschaft gemeinsam gehaltenen Tier durchsetzen. Im konkreten Fall hatte sich der Beklagte gemeinsam mit dem Kläger einen Hund angeschafft. Später gingen beide getrennte Wege und der Hund verblieb zunächst bei dem Beklagten. Aber auch sein ehemaliger Partner wollte sich gerne weiter zumindest mit um den Hund kümmern und verlangte regelmäßigen zweiwöchigen Umgang mit dem Tier. Der Beklagte war dagegen und argumentierte, dass es für den Hund als Rudeltier sehr viel besser sei, wenn er ausschließlich bei einem der beiden Bezugspersonen verbliebe. Schließlich sei er selbst die Hauptbezugsperson des Tieres und der Hund müsse deshalb ausschließlich ihm zugewiesen werden.

Sowohl das erstinstanzliche Amtsgericht Bad Dürkheim als auch das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 12.05.2023, Az. 2 S 149/22) sahen dies aber anders und gaben dem Kläger überwiegend Recht. Rechtskräftig geurteilt wurde, dass auch ein Tier den Regeln des gemeinsamen Eigentums unterfällt, wenn es während der Partnerschaft gemeinsam angeschafft worden ist. Denn Tiere sind zivilrechtlich genauso wie Sachen zu behandeln. Beiden Miteigentümern steht es damit zu, auch nach Ende der eigenen Partnerschaft an dem gemeinsamen Eigentum weiter teilhaben zu können. Eine Wahl zwischen einem der beiden Miteigentümer muss also nicht unbedingt erfolgen. Jeder Partner kann deshalb nach Ende der Partnerschaft von dem jeweils Anderen die „Zustimmung zu einer Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ verlangen und dieses Recht nötigenfalls auch gerichtlich durchsetzen. Dass das Tier sich im Wechselmodell abwechselnd im 2wöchigen Rhythmus bei dem einen und sodann bei dem anderen Partner aufhält, sah das Gericht auch unter Berücksichtigung des Tierwohls als interessengerecht an.

Diese sehr interessante Entscheidung lässt sich deckungsgleich auch auf Pferde und sämtliche anderen Tiere übertragen. Sie ist korrekt und erscheint zwar zunächst auch interessengerecht, kann aber leider diverse Folgethemen nach sich ziehen. Beispielsweise lässt sich ein Miteigentumsanteil frei veräußern. Es wäre also durchaus denkbar, dass einer der Partner -aus welchen Gründen auch immer- „seine Hälfte am Tier“ ohne Zustimmung des anderen Partners auf eine dritte Person überträgt. Oder aber er verlangt die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft. Konsequenz wäre dann, dass das Tier an einen Dritten zu verkaufen wäre oder sich beide Teilhaber im Rahmen der Versteigerung gegenseitig überbieten müssten. Nicht zuletzt haben beide Teilhaber gegenüber dem jeweils anderen auch einen entsprechenden Anspruch auf Tragung der Unterhalts- und sonstigen Kosten für das Tier. Und im Fall des Todes eines der Partner drohen ebenfalls unübersichtliche Szenarien.

Tipp: 

Jedem Tierhalter ist dringend zu empfehlen, nach Möglichkeit von Beginn an für klare Verhältnisse zu sorgen, mehrere Eigentümer sollten vermieden werden.

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Grundsatz des wirtschaftlichen Totalschadens gilt nicht bei Tieren https://milarc.de/grundsatz-des-wirtschaftlichen-totalschadens-gilt-nicht-bei-tieren/ Mon, 13 Mar 2023 16:17:01 +0000 https://milarc.de/?p=718 Oder: Behandlungskosten eines Tieres dürfen dessen Wert übersteigen

Wenn ein bereits älterer PKW bei einem Verkehrsunfall beschädigt wird und dessen Reparatur deutlich teurer als die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Modells wäre, dann gilt die 130%-Regelung. Geschädigte können damit zwar wählen, ob sie ein vergleichbares Fahrzeug auf Kosten des Unfallverursachers kaufen oder ihr defektes reparieren lassen. Im letzteren Falle sind die Reparaturkosten, die der Schädiger erstatten muss, jedoch auf maximal 130% des Kaufpreises eines vergleichbaren Wagens beschränkt, es liegt ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden vor. Ein Anspruch auf Erstattung darüber hinausgehender Reparaturkosten besteht selbst dann nicht, wenn das Fahrzeug top in Schuss war!

Wenn Tiere geschädigt werden, gilt dies nach ausdrücklicher Rechtsprechung des OLG Celle (Urteil vom 15.02.2023, Az. 20 U 36/20) aber glücklicherweise nicht. Auch wenn ältere Tiere oftmals keinen marktüblich messbaren Wert und im Zweifel nicht einmal mehr einen Schlachtwert haben, gehen deren Behandlungskosten unbeschränkt zu Lasten ihres Schädigers.

Im zugrundeliegenden Fall wurde ein 24 Jahre altes Pferd durch einen Hund aufgeschreckt und bis in die nächste Ortschaft gehetzt. Das Pferd stürzte mehrfach, verletzte sich dabei erheblich und musste schließlich operiert werden. Die Hundehalterin wurde zur Kostentragung sämtlicher Behandlungskosten verurteilt, auch wenn diese den Wert des Tieres um das 49-fache überstiegen.
Das Gericht entschied weiter, dass auch eine Haftungsminderung nicht Betracht kommt, obwohl das Pferd ein Fluchttier ist und damit praktisch den Schaden selbst mitverursacht hat. Denn der Hund hatte auch nach einer längeren Strecke nicht vom Pferd abgelassen, so dass die von ihm ausgehende Gefahr den eigenen Beitrag durch das Pferd damit deutlich überwogen hat.
Nach Ansicht des Gerichts verbietet sich eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise aufgrund der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf und schmerzempfindliches Lebewesen. Bei der Schadensbemessung sind sämtliche Umstände abzuwägen, insbesondere die Erfolgsaussichten der Behandlung, das Alter des Tieres und die Beziehung des Halters zu ihm.
Im entschiedenen Fall war der Wallach das erste Pferd, welches der Kläger überhaupt besaß und zu dem er von Anfang an eine besonders enge Bindung hatte. Er hatte das Pferd kurz nach dessen Geburt gekauft, auf ihm Reiten gelernt und es auch später weiter behalten und als Beistellpferd genutzt. Vor dem Unfall war das Tier in einem sehr guten Zustand.

Tipp:
An diesem Beispiel zeigt sich, wie wichtig eine Tierhalterhaftpflichtversicherung sein kann. Auch eine OP- und Krankheitskostenversicherung könnte im Schadensfalle Kosten reduzieren helfen.

Weitere Informationen unter: https://milarc.de/aktuell/

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Unterbringung, Training und Abtretung von Turnierpreisgeldern führt für den Trainer zu einheitlicher Umsatzsteuerpflicht der Einnahmen https://milarc.de/unterbringung-training-und-abtretung-von-turnierpreisgeldern-fuehrt-fuer-den-trainer-zu-einheitlicher-umsatzsteuerpflicht-der-einnahmen/ Mon, 13 Feb 2023 14:46:54 +0000 https://milarc.de/?p=717 Auf Vor­la­ge des Bun­des­fi­nanz­hofs hat der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof den An­wen­dungs­be­reich der Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie (MwSt­Sys­tRL) näher be­stimmt. Ver­gü­tet der Ei­gen­tü­mer eines Tur­nier­pferds einem Aus­bil­dungs­stall Un­ter­brin­gung, Trai­ning und Tur­nier­teil­nah­me als ein­heit­li­che Leis­tung unter anderem auch durch die hälf­ti­ge Ab­tre­tung von etwaigen Preis­gel­dern, han­delt es sich um eine ent­gelt­li­che und insgesamt umsatzsteuerpflichtige Dienst­leis­tung. Professionelle Reiter müssen damit auf die gesamten Einnahmen Umsatzsteuer abführen.

EuGH, Urteil vom 09.02.2023, Az. C-713/21, Quelle: Redaktion beck-aktuell, Meldung vom 10.02.2023

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