In dem vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Az. 6 U 56/18) verhandelten Fall wurde im Rahmen einer Auktion der gekörte Trakehner-Hengst „Kaiser Milton“ für immerhin € 380.000 verkauft. Nach den Auktionsbedingungen galt ein „ungewisser Zustand“ als vereinbart. Unmittelbar nach der Übergabe rügte der Käufer Mängel und weigerte sich, den Kaufpreis zu zahlen.
Denn Kaiser Milton litt nicht nur an einer Fehlbildung des linken Vorderhufs. Diese war im Zeitpunkt der Körung bekannt, begründete aber keine Lahmheit. Zusätzlich wies das Tier aber ausweislich des Untersuchungsprotokolls ein Herzgeräusch auf, zu welchem der Hinweis, dieses müsse nachuntersucht und beobachtet werden, protokolliert wurde. Der Fesselträgerschaden war noch bis zur Auktion noch nicht aufgefallen, allerdings war den Beteiligten bekannt, dass ein solcher im Rahmen der Körung nicht untersucht würde.
Trotz und gerade wegen alledem wurde der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt. Denn nach Ansicht des Oberlandesgerichts lag ein Mangel, der zum Rücktritt berechtigte, nicht vor. Aus der Zulassung zur Körung darf nicht mit Sicherheit geschlossen werden, dass das Pferd unter keinem zur Zucht unerwünschten Mangel leidet. Wegen der nur eingeschränkten Untersuchung verschafft die erfolgreiche Zulassung keine Gewissheit über den gesundheitlichen Zustand des Pferdes. Eine Körung lässt damit also gerade nicht darauf schließen, dass kein Schaden besteht. Schließlich hatte der Käufer das Pferd auch mit bekannter Fehlbildung und bekanntem Herzgeräusch erworben und es war bei Übergabe auch nicht lahm.
Der Herzbefund stand dabei der Körung nicht grundsätzlich entgegen, weil dieser damals noch keinen Krankheitswert aufwies. Der hinzugezogene Sachverständige teilte dazu mit, dass die Entwicklung im Zeitpunkt der Körung damit hätte sowohl positiv als auch negativ verlaufen können. Das Risiko einer Verschlechterung sei dem Käufer dabei ebenso wie die Chance auf Ausheilung bekannt gewesen.
Für den Käufer war dies natürlich ein äußerst unschönes Ergebnis, zumal das Tier zwischenzeitlich eingegangen war. Ob sich hierbei das dem Herzbefund innewohnende Risiko verwirklicht hatte oder ob andere Ursachen für den Tod in ursächlich waren, blieb unklar.