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Abberufung eines Vorstandsmitglieds nur bei wichtigem Grund wirksam

Mitglieder des Vorstandes von Aktiengesellschaften können nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vor Ablauf ihrer regulären Amtszeit abberufen werden. Allein ein generelles Personalabbaukonzept im Unternehmen, welches mit einer Reduzierung von Führungsebenen einhergehen soll, rechtfertigt die Abberufung jedoch nicht. Auch eine aufgrund der Vorstandsreduzierung unkompliziertere Willensbildung innerhalb des Vorstandes mag zwar für das Unternehmen durchaus von Vorteil sein, rechtfertigt aber die Abberufung ebenfalls nicht.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.02.2015, Az: 5 U 111/14

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