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Abnahme eines Neuwagens kann auch bei geringfügigem Mangel abgelehnt werden

Ein Käufer, dem der gekaufte Neuwagen mit einem geringfügigen Lackkratzer angeliefert wurde, darf das Fahrzeug „zurückweisen“. Er muss grundsätzlich weder den Kaufpreis zahlen noch das Fahrzeug abnehmen, bevor der Mangel beseitigt ist. Auch Transportkosten und weitere Kosten muss der Käufer in diesem Falle nicht übernehmen, da es Sache des Verkäufers ist, den Wagen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.

BGH, Urteil vom 26.10.2016, Az. VIII ZR 211/15  

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