Das Erreichen eines Alters von 60 Jahren kann auch in einem befristeten Geschäftsführer-Dienstvertrag als Altersgrenze vereinbart werden, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigt. Voraussetzung ist die Gewährleistung, dass dem Geschäftsführer sofort mit dem Zeitpunkt seines Ausscheiden aus dem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung zusteht. Auch wenn höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auf Organe juristischer Personen überhaupt Anwendung finden kann, verstößt eine solche Regelung jedenfalls bei hinreichender sozialer Absicherung nicht gegen das Gesetz. Die Revision beim Bundesgerichtshof ist bereits anhängig (BGH, Az. II ZR 244/17).
OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2017 zu Az. 8 U 18/1