Nachzahlungsansprüche aus Betriebskostenabrechnungen für das Vorjahr kann der Vermieter nur dann durchsetzen, wenn dem Mieter die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes, meist zum 31.12. eines Jahres, zugegangen ist. Dabei genügt es, wenn der Vermieter die Abrechnung am Silvestertag jedenfalls bis 18.00 Uhr in den privaten Briefkasten des Mieters einwirft. Denn beim Silvestertag handelt es sich nicht um einen offiziellen Feiertag und Postzustellungen erfolgen in jüngster Zeit generell zu unterschiedlichen Zeiten. Dem Mieter ist es daher zuzumuten, auch am 31. Dezember gegen 18.00 Uhr nochmals seinen Briekasten zu kontrollieren. Achtung: Unter Umständen gilt dies beispielsweise dann nicht, wenn der Vermieter Kenntnis von der Abwesenheit des Mieters, zum Beispiel wegen Urlaubs, hatte! Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen.
LG Hamburg, Urteil vom 02.05.2017 zu Az. 316 S 77/16