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Anfechtbarkeit der Entlastung von Vorstandsmitgliedern erschwert

Beschlüsse über die Entlastung von Vorstandsmitgliedern einer AG können nur dann angefochten werden, wenn besonders schwerwiegende und eindeutige Gesetzesverstöße gebilligt wurden. Allein eine fehlende Erwähnung von Interessenkonflikten gegenüber der Hauptversammlung ist nicht so schwerwiegend, dass damit der Entlastungsbeschluss zu Fall gebracht werden kann.

BGH, Urteil v. 10.7.2012 (Fresenius), Az. II ZR 48/11

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