Der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN haftet für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte im Rahmen des Filesharings zwar nicht als Störer, jedoch besteht zugunsten des Rechteinhabers ein direkter Sperranspruch. Der Betreiber des Internetzugangs muss damit der Gefahr von Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing entgegenwirken und insbesondere für die technische Sperrung der Verwendung von Filesharing-Software Sorge tragen.
BGH, Urteil vom 26.07.2018, Az. I ZR 64/17