Nimmt der Betreiber eines Bewertungsportals auf Hinweis eines von der Kritik Betroffenen Änderungen an einer eingestellten Bewertung vor, ohne diese im Einzelnen mit dem Bewertenden abzustimmen, übernimmt er die inhaltliche Verantwortung für die gesamte Äußerung und haftet als unmittelbarer Störer. Damit kann der Betreiber des Bewertungsportals durch den Betroffenen persönlich auf Unterlassung in Anspruch genommen und mit den insoweit entstandenen Rechtsverfolgungskosten belastet werden.
BGH, Urteil vom 04.04.2017, Az. VI ZR 123/16