Aufsichtsführende in Schwimmbädern sind verpflichtet, den Badbetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser fortlaufend zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken daraufhin zu überwachen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten. Dabei ist der Beobachtungsort so wählen, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich überwacht werden kann, was gegebenenfalls häufigere Standortwechsel erfordert. Zusätzlich muss in Notfällen für eine rasche und wirksame Hilfeleistung gesorgt werden. Bei grob fahrlässigen Pflichtverstößen des Aufsichtspersonals greift zu Gunsten des Geschädigten eine Beweislastumkehr. Denn es handelt sich um Pflichten, die spezifisch auf den Schutz von Leben und Gesundheit gerichtet sind. Die Verletzung der Schutzpflichten der Schwimmaufsicht ist im Falle eines Gesundheitsschadens von Badegästen ebenso wie bei ärztlichen Pflichtverstößen dazu geeignet, aufgrund der komplexen und im Nachhinein nicht mehr exakt rekonstruierbaren Vorgänge im menschlichen Organismus erhebliche Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineinzutragen. Damit entspricht es der Billigkeit, für den Fall einer groben Pflichtverletzung dem Geschädigten die regelmäßige Beweislastverteilung nicht mehr zuzumuten.
BGH, Urteil vom 23.11.2017, III ZR 60/16