Über 5 Jahre gelagerte, unbenutzte und in Originalverpackung befindliche Kugellager dürfen nicht mehr als „neu“ verkauft werden, auch wenn diese kein Produktions- oder Mindesthaltbarkeitsdatum aufweisen. Vielmehr muss der Käufer auf die lange Lagerungsdauer hingewiesen werden, damit er weiß, dass das Produkt jedenfalls nicht unbesehen verwendet werden sollte. Denn eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit kann in solchen Fällen nicht ausgeschlossen werden, zumal die Lagerbedingungen auf den Erhaltungszustand Einfluss haben können.
Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.04.2014, Az. 1 U 11/13