Wird über einen (Familien-)Internetanschluss im Wege des sogenannten Filesharings eine Urheberrechtsverletzung begangen, so muss der Anschlussinhaber, der die Verletzung nicht selbst begangen haben will, Nachforschungen zum für die Rechtsverletzung Verantwortlichen anstellen und das rechtsverletzende Familienmitglied benennen. Andernfalls kann er selbst zur Leistung von Schadensersatz und der Übernahme der Abmahnkosten verurteilt werden. Eine Überwachung und Dokumentation der Internetnutzung der Familienmitglieder ist allerdings nicht notwendig.
BGH, Urteil vom 30.03.2017, Az. I ZR 19/16