Equidenpass darf nicht zurückbehalten werden

Die Herausgabe des Equidenpasses darf von Pensionsbetreibern nicht im Wege des Zurückbehaltungsrechts verweigert werden, um damit die Begleichung von offenen Zahlungsansprüchen durch den Einsteller zu erzwingen. Erfolgt dies dennoch, ist der Pensionsbetreiber zum Schadensersatz verpflichtet, wenn das Pferd aus diesem Grund nicht verkauft werden konnte. Schließlich ist der Pass ein öffentlich-rechtliches Identitätsdokument für Pferde, welches stets und sofort zur Verfügung zu stehen hat.

OLG Hamm, Urteil vom 16.04.2015, Az. I-5 U 99/14

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