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Geltendmachung von Gewinnansprüchen kann in der Krise der Gesellschaft verhindert werden

Gesellschafter können in einer Krise der Gesellschaft die Geltendmachung von Gewinnauszahlungsansprüchen ihrer Mitgesellschafter verhindern. Denn die Treuepflicht eines jeden Gesellschafters gebietet es, dass dieser seine Ansprüche stundet, wenn es um den Erhalt der Gesellschaft geht. Der Gesellschafter darf durch sein Verhalten die Gesellschaft nicht in die Zahlungsunfähigkeit treiben und muss nach Möglichkeit zur Verhinderung einer Insolvenz beitragen. In Rahmen eines laufenden Insolvenzverfahrens kann der Gesellschafter deshalb auch verpflichtet werden, den Rangrücktritt seiner Forderung zu erklären.

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.08.2013, Az. 3-09 O 78/12

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