Das Verwaltungsgericht Hannover hat die beabsichtigte Erweiterung einer Pferdezuchtanlage vorläufig gestoppt. Ein Nachbarn hatte sich mit einem Eilantrag gegen die erteilte Baugenehmigung gewandt und geltend gemacht, dass die vorgeschriebenen Werte der Geruchsimmissionsrichtlinie nicht eingehalten würden. Zwar wurde ein Geruchsgutachten erstellt, allerdings wurde in diesem der Pferdehaltung derselbe „Gewichtungsfaktor“ zugemessen wie einer Rinderhaltung. Das Gericht muss nun der Frage nachgehen, wie die Geruchsqualität der Tierart „Pferd“ zu bewerten ist und entscheiden, ob die von Pferden ausgehende Geruchsbelastung mit der von Rindern vergleichbar ist.
VG Hannover, Beschluss vom 31.03.2017, Az. 4 B 2350/16