Wird gegen eine GmbH ein Insolvenzantrag gestellt, hat der Geschäftsführer über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft einschließlich gegen Gesellschafter und ihn selbst gerichteter Ansprüche Auskunft zu erteilen. Da sich die Auskunftspflicht auf die Verhältnisse der GmbH beschränkt, ist er hingegen nicht verpflichtet, über seine eigenen Vermögensverhältnisse und die Realisierbarkeit etwaiger gegen ihn persönlich gerichteter Ansprüche Angaben zu machen.
BGH, Beschluss vom 05.03.2015, Az. IX ZB 62/14