Der Geschäftsführer eines Softwareunternehmens haftet dem Urheber bzw. Lizenzinhaber nicht persönlich auf Schadensersatz, wenn ein Angestellter des Unternehmens Schutzrechtsverletzungen begangen hat. Denn ein Schadensersatzanspruch setzt eigene Täterschaft oder Teilnahme an der Schutzrechtsverletzung und damit eigenes Verschulden voraus. Der Geschäftsführer muss also gegenüber außenstehenden Anspruchsstellern gerade nicht beweisen, dass er seinen internen Organisations- und Überwachungspflichten nachgekommen ist. Im Verhältnis zu seiner Gesellschaft aber können durch die Verletzung der aus dem Geschäftsführerdienstvertrag resultierenden Organisationspflichten durchaus Schadensersatzansprüche bestehen.
KG Berlin, Urteil vom 25.02.2013, Az. 24 U 58/12