Nach dem Prinzip der Gesamtverantwortung haftet jeder Geschäftsführer gem. §§ 34, 35 und 69 AO für nicht abgeführte Lohnsteuern. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn der betroffene Geschäftsführer aufgrund einer schriftlichen Geschäftsverteilung für die Abführung der Lohnsteuer betriebsintern nicht zuständig ist. Aber selbst bei Vorliegen einer klaren und schriftlichen Aufgabenverteilung besteht eine Überwachungspflicht. Deshalb muss der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft betraute Geschäftsführer bei Erforderlichkeit einschreiten und sicherstellen, dass er hiervon rechtzeitig erfährt. In Krisenzeiten besteht eine gesteigerte Überwachungspflicht.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2013, Az. 3 K 1632/12