Hat ein Grundstückseigentümer unter Verstoß gegen das öffentlich-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme auf seinem Grundstück im Außenbereich einen Offenstall für Pferde errichtet und benutzt diesen, ohne Inhaber einer Baugenehmigung zu sein, so kann sein direkter Nachbar die Unterlassung der Pferdehaltung durchsetzen.
Im entschiedenen Fall lag der Offenstall lediglich 12,5 m vom Einfamilienhaus des Klägers entfernt. Der Beklagte betrieb einen Pferdehof und eine Reitschule. Die Bauaufsichtsbehörde hatte die Erteilung einer Baugenehmigung jedoch zumindest für diesen Offenstall abgelehnt. Dies im Wesentlichen deshalb, weil der Stall unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum klagenden Nachbarn errichtet wurde und darüber hinaus der Auslauf direkt in Richtung des Wohnhauses ausgerichtet war.
Der Beklagte wurde deshalb auf Initiative seines Nachbarn verurteilt, das Halten von Pferden in diesem Offenstall generell zu unterlassen. Der Bundesgerichtshof, der mit der Überprüfung der Angelegenheit befasst war, teilte dazu mit, dass die nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts Schutzgesetzqualität haben. Deren Verletzung kann deshalb einen solchen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch und gegebenenfalls sogar einen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch des Nachbarn begründen.
Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 148/2020 vom 27.11.2020