Haftung für tierärztliche Behandlungsfehler jetzt kundenfreundlicher

Zukünftig sind Tierärzte leichter für Behandlungsfehler haftbar zu machen. Für Tierhalter wird es damit einfacher, ihre Ansprüche durchzusetzen. Denn nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs trägt nunmehr der Tierarzt die Beweislast dafür, dass er nicht für Folgen einer fehlerhaften Behandlung verantwortlich ist. Bisher war eine solche Beweislastumkehr nur aus der Humanmedizin bekannt und führte dazu, dass die Pferdehalter nicht nur das fehlerhafte Handeln des Tierarztes darlegen und beweisen mussten, sondern auch die dadurch konkret eingetretenen Folgen inklusive der Kausalkette. Aufgrund des mangelnden medizinischen Sachverstandes der Pferdehalter und erheblicher Zusatzkosten für z.B. Sachverständige wurde die Inanspruchnahme des Tierarztes oft von vornherein unterlassen. Im konkret entschiedenen Fall verordnete der Tierarzt einem Pferd mit Beinverletzung 2 Tage Ruhe und versorgte die Wunde, ohne aber eine Knochenfissur in Betracht zu ziehen. Das Pferd bewegte sich, das Bein brach aufgrund der Fissur und das Tier war nicht mehr zu retten. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen Deckhengst handelte, ging es um Schadensersatzansprüche von ca. ? 110.000,-.

BGH, Urteil vom 10.05.2016, Az. VI ZR 247/15

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