Verkennt ein Hausnotrufunternehmen entgegen aller sich aufdrängenden Umstände das Vorliegen eines akuten medizinischen Notfalls und lässt dem Vertragsteilnehmer nicht die erforderliche Hilfe zukommen, macht es sich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall rechtfertigt die grobe Pflichtverletzung des Hausnotrufvertrags eine Umkehr der Beweislast zugunsten des geschädigten Vertragspartners.
BGH, Urteil vom 11.05.2017, Au. III ZR 92/16