Schüler, deren Eltern einer Corona-Risikogruppe angehören, haben nicht allein schon deshalb einen Rechtsanspruch auf Befreiung vom schulischen Präsenzunterricht. Der Anspruch auf Befreiung ergibt sich erst dann, wenn entweder der Schüler selbst zur Risikogruppe gehört oder bereits eine konkrete Infektionsschutz-Maßnahme an der Schule ergriffen werden musste, zum Beispiel wegen der Infektion eines anderen Schülers. Die sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebende staatliche Pflicht zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit ist durch die Ablehnung des Homeschoolings nicht verletzt. Denn es muss auch anderen grundrechtlich geschützten Freiheiten Rechnung getragen werden. Solange die Schule nicht völlig unzulängliche eigene Schutzmaßnahmen ergriffen hat und in der Region noch moderate Infektionszahlen zu verzeichnen sind, ist der Bildungsauftrag der Schüler und die damit verbundene Schulbesuchspflicht besonders wichtig.
Die Entscheidung erging in Niedersachsen in Übereinstimmung mit einer Verwaltungsvorschrift des dortigen Kultusministeriums und ist noch nicht rechtskräftig. Entsprechende, teils gleichlautende, Verwaltungsvorschriften existieren auch in den anderen Bundesländern.
VG Braunschweig, Beschluss vom 08.10.2020 zu Az. 6 B 187/20
Quelle: Redaktion beck-aktuell, Meldung vom 13.10.2020