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Kein Auskunftsanspruch wegen negativen Bewertungseintrages gegen Portalbetreiber

Betreiber von Internetportalen sind nicht verpflichtet, einem in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten Auskunft über die Anmeldedaten des Verletzers zu erteilen. Denn nach dem Telemediengesetz dürfen personenbezogene Nutzerdaten ohne deren Einwilligung nicht weitergegeben werden. Dies ist vielmehr nur dann gestattet, wenn die Weitergabe für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Ein durch eine rufschädigende und unwahre Bewertung Verletzter kann insoweit zwar die Löschung der Falschbewertung gegen den Portalbetreiber, nicht aber weitergehende Ansprüche direkt gegen den Urheber der Falschbewertung durchsetzen.

BGH, Urteil vom 01.07.2014, Az. VI ZR 345/13 

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