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Kein entgangener Gewinn bei vertauschtem Samen

Ein Tierarzt, der bei der Deckung einer Stute Behälter vertauscht und deshalb versehentlich nicht den Samen des gewünschten stattlichen Springpferdevererbers, sondern den Samen eines Dressurhengstes eines anderen Gestüts verwendet, macht sich schadensersatzpflichtig. Sofern durch diesen Vorgang eine zusätzliche Decktaxe sowie anwaltliche Kosten angefallen sind, ist er diese deshalb zu erstatten verpflichtet.

Entgangener Gewinn wegen eines nach Ansicht der Stuteneigentümerin minderwertigeren Fohlens kann nicht gefordert werden. Dies gilt selbst dann, wenn ein Sachverständigengutachten bescheinigt, dass das geborene Fohlen allein aufgrund seiner Abstammung einen deutlich geringeren Wert als das gewünschte Fohlen hat.

Die Gerichte führen dazu aus, dass die Fortpflanzung derart vielen Unvorhersehbarkeiten unterliegt, so dass sich eine bestimmte Entwicklung des Fohlens gar nicht sicher prognostizieren lasse. Selbst bei Besamung mit dem richtigen Samen hätte es zu Fehlbildungen oder sogar einer Totgeburt kommen können, so dass die Feststellung eines entgangenen Gewinns rein spekulativ wäre.

In der Revision trug die Klägerin noch vor, dass sich der Verkehrswert eines Embryos bereits ab der Verschmelzung von Samen und Eizelle konkret bewerten lasse. Da aber zuvor schon zwei Besamungen durch diesen Hengst erfolglos geblieben sind, konnte die Züchterin gerade nicht beweisen, dass ausgerechnet diese dritte im Streit stehende Besamung mit dem richtigen Samen dieses Mal erfolgreich verlaufen wäre. Und überhaupt, die Stute war nicht einmal eine Zuchtstute, so dass es dem Bundesgerichtshof insgesamt alles zu spekulativ erschien. Auch auf den Kosten des privaten Sachverständigengutachtens blieb die Klägerin deshalb sitzen. Das Gutachten über eine abstrakte Wertdifferenz von hypothetischen Fohlen war weder erforderlich noch zweckmäßig.

BGH, Urteil vom 14.10.2025, Az. VI ZR 14/25

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