Ein vom Verkäufer eines Pferdes beauftragter Tierarzt haftet gegenüber dem Käufer des Tieres nicht für eine fehlerhafte Ankaufsuntersuchung, wenn der Verkäufer insoweit mit dem Tierarzt einen Haftungsausschluss vereinbart hatte. Denn der Käufer ist in diesem Fall nicht Vertragspartner des Tierarztes. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter liegt in dieser Konstellation ebenfalls nicht vor, da die Vertragsparteien den Käufer gerade aus dem Schutzbereich der Vertragsbeziehung ausgenommen hatten. OLG Frankfurt a. M. vom 24.05.2013, Az. 4 U 162/12 OLG Hamm vom 29.05.2013, Az. 12 U 178/12
Keine Ansprüche des Käufers gegenüber dem Tierarzt bei haftungsbeschränkender Abrede zwischen Tierarzt und beauftragenden Verkäufer
29.05.2013