Die Klägerin hatte ihre Stute durch den beklagten Hufschmied ausschneiden und beschlagen lassen. Wegen danach auftretender Beschwerden musste der Beklagte einige Tage später ein Hufeisen abnehmen und einen Verband mit Gummischuh anlegen. Zwei weitere Tage später verwies er die Klägerin dann auf einen Tierarzt. Dieser stellte eine Huflederhautentzündung fest und im Verlauf dann eine Hufrehe auf beiden Vorderhufen, insbesondere vorne links mit Hufbeinabsenkung.
Die Klägerin verlangte nun vom Hufschmied Schadensersatz und behauptete, dass ihr Pferd vor diesem Beschlag noch nie Probleme gehabt hätte. Außerdem habe sie den Schmied ausdrücklich auf bereits kurze Zehen und eine dünne Sohne hingewiesen. Direkt nach dem Ausschneiden hätte das Pferd dann Schmerzreaktionen gezeigt. Das zu kurze Schneiden und/oder ein fehlerhafter Beschlag hätten eine Quetschung der Sohle bewirkt und dadurch die Entzündung verursacht, so dass sich in Folge derer eine Hufrehe entwickelte. Der ungeeignete Verband des Hufschmiedes hätte den Huf noch zusätzlich belastet, denn dieser war zu locker und auch zu wenig gepolstert.
Der Hufschmied verteidigte sich dahingehend, dass die Stute bereits vor dem Beschlag fühlig gegangen sei. Zusätzlich verwies er darauf, dass die Klägerin ihm mitgeteilt hätte, dass sie derzeit wegen Problemen an der Hinterhand Schmerzmittel verabreiche. Die Hufrehe könnte damit also durchaus auch auf die Behandlung mit Schmerzmitteln zurückzuführen sein.
Sowohl vor dem Landgericht als auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht ging die Klägerin leer aus. Denn eine fehlerhafte Behandlung beim Beschlag konnte sie nicht nachweisen. Zum Einen ist das Beschlagen trotz einer ggf. bereits dünnen Sohle an sich keine Pflichtverletzung, dient der Beschlag dann doch gerade als Schutzmaßnahme. Auch das Anlegen eines Hufverbandes bei einer Huflederhautentzündung ist sinnvoll, aber aufgrund fehlender Fotos ließ sich nicht mehr feststellen, ob der Verband fehlerhaft war.
Als mögliche Pflichtverletzung blieb damit lediglich noch ein zu kurzes Ausschneiden durch den Schmied übrig.
Das OLG betonte, dass es im Einzelfall durchaus möglich sein kann, aus dem Zustand der Hufe vor und nach dem Beschlagen im Wege des Beweises des ersten Anscheins auf Fehler bei der Bearbeitung der Hufe zu schließen. Eine Haftung des Schmiedes hätte allerdings vorausgesetzt, dass (1.) die Sohle nicht bereits vor dem Beschlag zu dünn gewesen ist, (2.) keine Fühligkeit vorgelegen hat und (3.) die Stute auch nicht unter Entzündungshemmern gestanden hat. Nur dann wäre auch nach Auskunft des hinzugezogenen Sachverständigen der Schluss auf eine Pflichtverletzung möglich. Denn schließlich ist eine Hufrehe infolge eines Beschlages höchst selten.
Es kam damit also ganz wesentlich auf den Zustand der Hufe vor dem Beschlag und insbesondere die Dicke der Sohle an. Die vernommenen Zeugen konnten insoweit aber allesamt nichts zur Aufklärung beitragen. Das Gericht kam im Ergebnis zu dem Schluss, dass für das Geschehen andere Ursachen nicht auszuschließen sind. Insbesondere könnte die Huflederhautentzündung auch bereits aufgrund einer latenten Erkrankung bestanden haben. Deren Ausschluss hätte weiterer Aufklärung und Diagnostik bedurft, die die Klägerin aber unterlassen hat, allein die Blutuntersuchung war nicht ausreichend.
OLG Schleswig, Urteil vom 13.03.2020, Az. 1 U 77/19