Der Kläger ist Betreiber einer Pferdepension und verlangte vom Beklagten Schadensersatz wegen einer mangelhaften Heuraufe. Sein Pferd hatte sich in dieser Heuraufe mit dem Hinterbein verfangen und sie über die Koppel geschleift. Durch die Verletzung, die Rettung sowie nachfolgende Operation entstanden Kosten in Höhe von knapp € 5.000. Zusätzlich erlitt das Pferd eine Wertminderung über € 30.000.
Erworben wurde die Heuraufe vom Beklagten, der einen Fachhandel für „Weidetechnik und Stallbedarf“ betreibt. Ausweislich der Verkaufsbezeichnung war die Rundraufe ausdrücklich für Rinder und Pferde geeignet, wies allerdings am Boden einen relativ großen Abstand und nach oben hin sich verjüngende Streben auf. Hierdurch bestand die Gefahr, dass Pferde sich mit dem Huf verfangen, aber nicht wieder allein befreien können. Allerdings wurde dem Kläger weder Schadensersatz noch eine Kaufpreisrückerstattung zugesprochen.
Das deutsche Kaufrecht gewährt dem Käufer bei Vorliegen von Mängeln zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung, entweder durch Austausch (Nachlieferung) oder Reparatur (Nachbesserung). Erst bei Scheitern dieser Maßnahmen oder Verweigerung des Verkäufers kann ein Anspruch auf anteilige oder vollständige Kaufpreisrückerstattung (Minderung/Rückabwicklung) entstehen.
Zwar war die Raufe konstruktionsbedingt tatsächlich nicht gefahrlos für Pferde einsetzbar und entsprach nicht den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 9. Juni 2009. Damit war sie mangelhaft. Da der Kläger dem Beklagten aber keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte, scheiterte zunächst sein Begehr auf Rückabwicklung.
Schäden, die aufgrund der Verwendung eines mangelhaften Produkts entstanden sind, sind durch den Verkäufer nur dann zu ersetzen, wenn dieser schuldhaft eigene Pflichten verletzt hat.
Untersuchungspflichten obliegen Händlern jedoch grundsätzlich nicht. Erst dann, wenn beispielsweise Schadensfälle bekannt geworden sind oder der Mangel auch ohne besondere Untersuchung auffallen muss, sind Händler verpflichtet, die vertriebenen Waren einer fachmännischen äußeren Besichtigung auf gefahrenfreie Beschaffenheit zu unterziehen. Aber selbst dann beschränkt sich diese Pflicht auf Fabrikationsfehler, nicht auf Konstruktionsfehler. Überprüfungspflichten in dieser Beziehung obliegen einem Händler grundsätzlich nicht, urteilte das Gericht.
Auch der Hinweis auf die -angebliche- Eignung eines Produkts bedeutet noch nicht, dass der Händler eine Zusicherung oder Garantie für diese Eignung übernehmen und bei deren Fehlen verschuldensunabhängig dafür haften möchte.
Maßgeblich leiten ließ sich das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zuletzt davon, dass der Kläger kein Privatkäufer war. Als Inhaber einer Pferdepension und Vorsitzender eines Reitvereins war er selbst für die Einhaltung der Leitlinien in seinem Betrieb verantwortlich und auch ausreichend sachkundig im Hinblick auf die Haltung von Pferden.
OLG Brandenburg, Urteil vom 04.03.2020, Az. 4 U 22/18