Eine Tierärztin der Tierklinik, die beim Einschläfern eines Ponys verletzt wurde, geht finanziell leer aus. Sie hatte Schmerzensgeld von der Halterin des Ponys gefordert, weil dieses auf ihr Bein gefallen war. Das Pony wurde in die Tierklinik gebracht, weil es an heftigen Koliken litt, aber leider führte auch die Behandlung dort nicht zu einer Besserung, so dass zum Einschläfern geraten wurde. Nachdem die Tierärztin die tödliche Spritze gesetzt hatte, fiel das Pony zu Boden und riss dabei die Tierärztin mit. Ihr verletztes Bein konnte die Tierärztin hiernach monatelang nicht bewegen.
Ihre Klage auf Schmerzensgeld verlief gleichwohl in beiden Instanzen erfolglos, da die rechtlichen Voraussetzungen einer Tierhalterhaftung nicht vorlagen. Denn das Pferd ist während des Sterbeprozesses umgefallen, weil es nicht mehr stehen konnte und sein Tod eintrat. Es fehlte damit an jeder tierischen Eigenwilligkeit, denn das Tier war nicht mehr zu eigengesteuertem selbständigem Verhalten in der Lage. Allein die physikalische Schwerkraft wirkte in diesem Moment noch. Bei der Tierhalterhaftung aber muss sich eine „typische Tiergefahr in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres“ verwirklichen. Das eingeschläferte Pferd konnte jedoch keine Bewegungen mehr steuern.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.01.2026 – 3 U 127/25