Kann ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vor seinem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen keinen Urlaub mehr nehmen, so darf die Zahl der Tage des bezahlten und bereits „erarbeiteten“ Jahresurlaubs anlässlich des Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung laut EuGH nicht gekürzt werden. Das Bundesarbeitsgericht verweist insofern auf die EuGH-Rechtsprechung und stellt klar, dass es an seiner bisherigen Handhabung nicht mehr festhält. Bislang wurden die Urlaubstage grundsätzlich umgerechnet, wenn sich mit der Teilzeittätigkeit die Anzahl der Arbeitstage verringerte, der EuGH sieht hierin jedoch eine Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter.
BAG, Urteil vom 10.02.2015, Az. 9 AZR 53/14 (F)