Die Klägerin hatte die in ihrem Eigentum stehende erfolgreiche Dressurstute „Weihegold“ zu einem Reitmeister gebracht, der sie auftragsgemäß bis zur Grand-Prix-Reife ausbilden sollte. Es war vereinbart, dass der Reitmeister die Kosten für Pflege, Unterbringung und Beritt selbst übernehmen soll, er aber „Weihegold“ im Gegenzug alle ein bis zwei Jahre besamen und einen Embryo aus der Stute entnehmen kann.
Nachdem sodann eine eigene Stute des Reitmeisters ein so gezeugtes Fohlen ausgetragen hatte, kam es zum Streit. Denn die Klägerin störte sich sehr daran, dass als Züchter des Fohlens nicht ihr Name, sondern der des Reitmeisters in den Papieren erschien. Sie verlangte Herausgabe und Unbrauchbarmachung der Papiere, weil sie als Eigentümerin der genetischen Mutterstute die Züchterin des Fohlens sei und deshalb richtigerweise als solche in den Papieren benannt sein müsste. Sie unterstellte dem Reitmeister Betrug und war der Auffassung, nur ihr stünden die weitreichenden ökonomischen Vorteile, insbesondere die Züchterprämie, zu.
Die Klägerin hat den Rechtsstreit allerdings in allen Instanzen und zuletzt vor dem Bundesgerichtshof verloren.
Denn durch die getroffene Vereinbarung war ausschließlich dem Reitmeister die Steuerung des gesamten Zuchtvorganges übertragen: bei ihm war „Weihegold“ eingestallt, nur er konnte die Auswahl des Deckhengstes und der Austragungsstute treffen und nur er hatte auch die mit der Zeugung, dem Transfer, der Austragung und der Geburt des Fohlens verbundenen finanziellen Belastungen zu tragen, ohne dass aber ein Mitspracherecht der Eigentümerin von „Weihegold“ vereinbart war.
Aus diesem Grunde ergab die Auslegung der Vereinbarung, dass der Reitmeister der Züchter des aus der Embryoentnahme gewonnenen Fohlens habe sein sollen, so dass dieser auch zu Recht als Züchter eingetragen war.
Der Bundesgerichtshof stellt dabei ausdrücklich klar, dass vertraglich abweichende Vereinbarungen selbst dann möglich sind, wenn verbandsrechtliche Vorgaben der Deutschen Reiterlichen Vereinigung in der Leistungs-Prüfungs-Ordnung und in der Zucht-Verbands-Ordnung sowie in der Zuchtbuchordnung des Zuchtverbandes eine andere Begriffsbestimmung der Züchtereigenschaft vorsehen.
BGH, Urteil vom 20.02.2020, Az. III ZR 55/19