Kopfnoten in sächsischen Schulzeugnissen bleiben vorerst zulässig

Das Verwaltungsgericht Dresden hatte im November 2018 den Anspruch eines Schülers auf vorläufige Aushändigung des Jahreszeugnisses der 9. Klasse ohne die Erwähnung von Kopfnoten bejaht. Denn nach Ansicht des Gerichts existiert zumindest für diejenigen Zeugnisse, die auch für Ausbildungsbetriebe oder spätere Arbeitgeber relevant sind, keine wirksame Rechtsgrundlage für Zensuren im Bereich von Mitarbeit, Betragen, Fleiß und Ordnung.

Es handelte sich um einen Beschluss im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, welcher nunmehr aber durch das Oberverwaltungsgericht Bautzen aufgehoben wurde. Kopfnoten auch in den Bewerbungszeugnissen sind damit zunächst weiter zulässig.

Die Entscheidung hat allerdings noch immer nur vorläufigen Charakter. Die Gerichte werden sich in den nächsten Monaten noch eingehender mit der Frage beschäftigen, ob die durch Kopfnoten mögliche Beeinträchtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit wesentlich ist und welchen Anforderungen deshalb eine gesetzliche Regelung unterliegt.

OVG Bautzen, Beschluss vom 30.4.2019, Az. 2 B 442/18

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