Das Verwaltungsgericht Dresden hat den Anspruch eines Schülers auf vorläufige Aushändigung des Jahreszeugnisses der 9. Klasse ohne die Erwähnung von Kopfnoten bejaht.
Nach Ansicht des Gerichts existiert zumindest für diejenigen Zeugnisse, die nicht nur schulintern wirken, sondern auch für Ausbildungsbetriebe oder spätere Arbeitgeber wichtig sind, keine wirksame Rechtsgrundlage für Kopfnoten. Betroffen sind also Zeugnisse, mit denen sich die Schüler um Ausbildungsplätze bewerben. Kopfnoten in solchen Zeugnissen stellen einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl eines Schülers dar und erfordern deshalb eine Regelung des Sächsischen Landtages. Im Sächsischen Schulgesetz ist aber eine Regelung dazu nicht enthalten, die Benotung erfolgt vielmehr nach einer Verordnung des Sächsischen Staatsministerium für Kultus, die hier nicht ausreichend ist. Es handelt sich dabei um eine vorläufige Entscheidung, der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
VG Dresden, Beschluss vom 20.11.2018, Az. 5 L 607/18