Die AGB-Klausel eines Kreditinstituts „Jede smsTAN kostet 0,10 Euro (unabhängig vom Kontomodell)“ ist in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienste mit Verbrauchern unwirksam, so dass ein Zahlungsanspruch hieraus nicht abgeleitet werden kann. Denn eine solch ausnahmslose Bepreisung von smsTAN weicht von den gesetzlichen Vorschriften ab und benachteiligt den Kunden. Zwar kann ein Zahlungsdienstleister nach den gesetzlichen Vorschriften für die Erbringung eines Zahlungsdienstes und auch für die Ausgabe eines Zahlungsauthentifizierungsmittels wie PIN und TAN das vertraglich vereinbarte Entgelt verlangen. Eine per SMS übersendete TAN darf aber nur dann entgeltpflichtig sein, wenn sie auch tatsächlich der Erteilung des Zahlungsauftrages dient. Eine TAN per SMS, die nicht verwendet wurde oder gar nicht zugeht, darf jedoch nicht entgeltpflichtig sein. Wenn die Klausel insoweit nicht unterscheidet, besteht mangels Wirksamkeit kein Zahlungsanspruch des Kreditinstituts.
BGH, Urteil vom 25.07.2017, Az. XI ZR 260/15