Im zugrundeliegenden Fall war im Pensionsvertrag folgendes geregelt: „Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 8 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.“
Der Einsteller hatte aber seine beiden Pferde bereits vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist aus dem Stall ausziehen lassen und wollte den Pensionszins bis zum Ende der Kündigungsfrist deshalb ebenfalls nicht mehr zahlen. Ärgerlich für den Pensionsbetreiber, verständlich aus Sicht des Einstellers, fielen doch im neuen Stall ebenfalls Kosten an. Der Pensionsbetreiber verklagte den Einsteller deshalb auf Zahlung des Pensionszinses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, unterlag aber zunächst in erster und zweiter Instanz. Der Bundesgerichtshof hob sodann das klageabweisende Urteil auf und entschied, dass eine beiderseitige Kündigungsfrist von 8 Wochen zum Monatsende in einem Pferdepensionsvertrag nicht zu beanstanden und damit wirksam ist.
Der BGH bekräftigte zunächst, dass ein Pferdepensionsvertrag einen typengemischten Vertrag darstellt, welcher verschiedene Elemente von Miet-, Dienstvertrag-, Kauf- und Verwahrungsrecht enthält. Je nach seinem Schwerpunkt ist der gesamte Vertrag sodann aber einem einzigen maßgebenden Vertragsrecht zu unterstellen. Bei einem normalen Pferdepensionsvertrag, der Unterbringung, Fütterung und Entmistung inkludiert, kommen deshalb Dienstvertrags- oder Verwahrungsrecht in Betracht.
In einer früheren Entscheidung hatte der BGH den Pferdepensionsvertrag ohne Weiteres einheitlich dem Dienstvertragsrecht unterstellt. Im jetzigen Fall wurde die Entscheidung zum anzuwendenden Vertragsrecht allerdings offen gelassen.
Der BGH teilte mit, dass auch bei Anwendbarkeit des Verwahrungsrechts die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende zulässig und im Ergebnis den Interessen beider Parteien entsprechend angemessenen ist. Denn schließlich bedarf einerseits der Pferdepensionsbetrieb einer gewissen Planungssicherheit für die Belegung seiner Einstellplätze. Andererseits ist aber auch der Einsteller auf eine kalkulierbare Kündigungsfrist angewiesen, da meist kaum von einem Tag auf den anderen ein neuer Platz für das Pferd gefunden werden kann.
Ausdrücklich führt der BGH im Rahmen seines Schlusssatzes aus: „Die hier vereinbarte, knapp zweimonatige Kündigungsfrist hält sich noch im Rahmen dessen, was AGB-rechtlich als angemessener Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien angesehen werden kann.“
Für Pensionsbetreiber gilt:
Prüfen Sie Ihre Pensionsverträge und passen diese gegebenenfalls an! Denn eine Kündigungsfrist, die über 2 Monate hinausgeht, dürfte in Anbetracht der klaren Vorgabe des BGH rechtlich nicht bindend sein!
Für Einsteller gilt:
Der Pensionsbetreiber muss die aufgrund der Abwesenheit ersparten Kosten, also die Ersparnis der tatsächlichen Aufwendungen für Futter, Wasser und Einstreu, vom Pensionspreis in Abzug bringen.
BGH, Urteil vom 02.10.2019 zu Az. XII ZR 8/19