Verpflichtet sich ein Händler mittels einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Unterlassung einer bestimmten Werbeaussage, so muss er unter Umständen auch diejenigen Kundenbewertungen von seinem Portal entfernen, die dieselbe Aussage enthalten. Denn auch Kundenbewertungen haben einen werbenden Charakter, weil sie Vertrauen in die Leistungen des Produkts schaffen und den Absatz des Produktes fördern könnten. Im konkreten Fall ging es um „Zauberwaschkugeln“, die sowohl der Hersteller mit einem geringeren Waschmittelverbrauch bewarb als auch die Kunden, die dies in ihren Bewertungen so bestätigten. Die Aussage war aber wissenschaftlich nicht gesichert.
OLG Köln, Urteil vom 24.05.2017, Az. 6 U 161/16