Mangelhaftigkeit eines Tieres aufgrund von Röntgenbefunden nur bei klinischen Auswirkungen

Selbst bei einem hochpreisigen Dressurpferd begründen Abweichungen von der physiologischen (Ideal-) Norm ohne Hinzutreten nachweisbarer klinischer Auswirkungen grundsätzlich keinen Sachmangel, solange die Vertragsparteien keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben. Denn die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd ist ohne Hinzutreten klinischer Erscheinungen nicht beeinträchtigt. Käufer können nicht erwarten, ein Tier mit „idealen“ Anlagen zu erhalten.

BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az. VIII ZR 32/16 

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