Nach unerkannt erfolgreichem Embryonentransfer geborenes Fohlen gehört dem Käufer der Leihstute

Im Wege des Embryonentransfers wurde einer Leihstute die befruchtete Eizelle einer anderen Stute eingesetzt. Da allerdings der Tierarzt hiernach keine Trächtigkeit feststellen konnte, verkaufte der Züchter die Leihstute kurze Zeit später.

Monate hiernach brachte diese dann allerdings doch noch ein prächtiges Hengstfohlen zur Welt, welches der Verkäufer von der Käuferin heraus verlangte. Der Züchter war der Meinung, dass ihm das Fohlen zustünde, da er schließlich für die Besamung seiner genetischen Mutterstute und den Transfer deren befruchteter Eizelle in die später verkaufte Stute gesorgt und nicht zuletzt auch die entsprechenden Kosten getragen hatte. Er war der Auffassung, der Embryo sei ein eigenes Wirtschaftsgut, dessen Eigentum sich bei Geburt des Fohlens fortsetzt, so dass er nach wie vor rechtmäßiger Eigentümer des Fohlens sei. Schließlich stamme dieses gar nicht von der Stute ab, die es ausgetragen hat und sei mit ihr auch nicht genetisch verwandt. Die verkaufte Leihstute sei in technischer Sicht nichts weiter als ein Brutkasten ohne eigenen Wert.

Das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 11.09.2024 zu Az. 8 U 36/24) wies die Klage in zweiter Instanz allerdings ab, so dass Käuferin ihr Fohlen behalten kann.

Das Gericht urteilte, dass ein Embryo zwar durchaus Gegenstand gesonderter Rechte sein kann, aber ab dem Zeitpunkt der Einnistung in der Gebärmutter der Stute diese Sonderrechtsfähigkeit verliert. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Embryo vielmehr ein wesentlicher Bestandteil der Leihstute. Wesentliche Bestandteile einer Sache im rechtlichen Sine sind Bestandteile, die nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere zerstört oder wesentlich verändert wird, solange die Verbindung dauert. Solche wesentlichen Bestandteile können nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Mit Einnistung des Embryos bei der Leihstute wurde dieser ein solch wesentlicher Bestandteil, denn im Falle der Trennung von der Leihstute würde er eingehen. Auch die Verkehrsanschauung sieht eine Stute und das sich in ihr entwickelnde Leben als einheitliche Sache an. Leihstuten werden darüber hinaus auch allgemein nicht als wertlose Brutobjekte angesehen. 

Das unverhofft geborene Fohlen bester Abstammung konnte mithin bei der Käuferin verbleiben. Denn auch nach der Trennung gehören Erzeugnisse und sonstige wesentliche Bestandteile einer Hauptsache deren Eigentümer. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dabei die Stute die Hauptsache und nicht das Fohlen, einfach weil diese weiter leben kann, selbst wenn der Embryo abgestoßen wird. Andersherum wäre dies aber nicht der Fall.

Ein Wiederaufleben der ursprünglich bis zur Einnistung gegebenen Sonderrechtsfähigkeit des Embryos nach der Geburt lehnt das Gericht ab, da hierdurch unklare Eigentumsverhältnisse entstehen würden.

RECHTSTIPP:                      

Vorsorgliche klare Vereinbarungen tragen dazu bei, derlei Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Zur Rechtsprechungs-Übersicht