Pächter, die als Ackerland verpachtete Flächen dauerhaft als Grünland nutzen, sind dem Verpächter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Flächen nach Ablauf der Pachtdauer aufgrund des zwischenzeitlich aufgrund von Vorgaben der Europäischen Union eingetretenen Umbruchverbotes nicht mehr als Ackerland genutzt werden können. Denn grundsätzlich müssen Pächter dafür sorgen, dass die in dem Pachtvertrag vorausgesetzten Nutzungsmöglichkeiten bestehen bleiben, andernfalls haften sie z.B. auf die Kosten für die Anschaffung für Ersatzflächen.
BGH, Urteil vom 28.04.2017, Az. LwZR 4/16