Mit soeben erst veröffentlichtem Urteil hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden, dass Leistungen einer Pferdelebensversicherung dann nicht gefordert werden können, wenn die Versicherungssumme an den Wert des Pferdes gekoppelt ist und das Tier aufgrund von arthrosebedingter dauerhafter Lahmheit mit Medikamenten behandelt wurde, die ein Schlachtverbot zur Folge haben.
Der Kläger hatte einen Friesen zum Preis von 7.500,- Euro erworben und diesen unter anderem gegen das Risiko der Nottötung versichert. Nach den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen war die Versicherungssumme an den Wert des Tieres geknüpft.
Jahre später wurde das Pferd aufgrund einer arthrosebedingten Lahmheit mit dem Entzündungshemmer Phenylbutazon behandelt. Einen weiteren Monat später musste das Pferd nach einem Zusammenbruch auf der Koppel eingeschläfert werden.
Aufgrund der bestehenden Pferdelebensversicherung verlangte der Kläger von der Versicherungsgesellschaft Entschädigung, ging aber im Ergebnis leer aus.
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.03.2019, Az. 32 C 1479/18