Der Käufer eines gebrauchten nicht mehr fahrbereiten Pkw kann dessen Verbringung an den Geschäftssitz des Verkäufers zum Zwecke der Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig machen. Alternativ kann die Abholung durch den Verkäufer oder die Untersuchung an dem Ort, an dem sich das Fahrzeug befindet, verlangt werden. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein, kann der Käufer den PKW selbst reparieren und sich die Kosten dafür erstatten lassen. Denn zwar ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen und dies ist regelmäßig der Geschäftssitz des Verkäufers. Allerdings muss die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleistet bleiben.
BGH, Urteil vom 19.07.2017, Az. VIII ZR 278/16