Radfahrer müssen beim Überholen von Pferden 1,5 bis 2 Meter Abstand einhalten und das Überholen ggf. ankündigen

Fahr­rad­fah­rer müssen im Stra­ßen­ver­kehr beim Über­ho­len von Pferden einen 2-Meter-Ab­stand ein­hal­ten. Berücksichtigt ein Radfahrer dies nicht und das Pferd tritt aus und bringt den Radler damit zu Fall, trifft ihn aufgrund des zu geringen Abstandes eine hälf­ti­ge Mit­schuld. Denn bei Pferden ist bekanntermaßen immer mit un­vor­her­ge­se­he­nen Ver­hal­tens­wei­sen zu rechnen. Auch ist es dem Radfahrer grundsätzlich zuzumuten, sich mit dem Reiter über das Überholen zu verständigen.

Diese Regeln gelten selbst dann, wenn sich Pferde verbotswidrig auf einem Radweg befinden!

LG Frankenthal, Urteil vom 05.05.2020, Az. 4 O 10/19

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