Fahrradfahrer müssen im Straßenverkehr beim Überholen von Pferden einen 2-Meter-Abstand einhalten. Berücksichtigt ein Radfahrer dies nicht und das Pferd tritt aus und bringt den Radler damit zu Fall, trifft ihn aufgrund des zu geringen Abstandes eine hälftige Mitschuld. Denn bei Pferden ist bekanntermaßen immer mit unvorhergesehenen Verhaltensweisen zu rechnen. Auch ist es dem Radfahrer grundsätzlich zuzumuten, sich mit dem Reiter über das Überholen zu verständigen.
Diese Regeln gelten selbst dann, wenn sich Pferde verbotswidrig auf einem Radweg befinden!
LG Frankenthal, Urteil vom 05.05.2020, Az. 4 O 10/19