Ein Reitlehrer und Pferdetrainer, der ein zuvor ausschließlich für seine privaten Zwecke erworbenes und ausgebildetes Dressurpferd weiter verkauft, ist insoweit ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Unternehmer anzusehen. Der private Käufer kann sich ihm gegenüber deshalb nicht auf die rechtlichen Vorteile des Verbrauchgüterkaufes und insbesondere nicht auf die Beweislastumkehr des § 476 BGB berufen.
BGH, Urteil vom 18.10.2017, Az. VIII ZR 32/16