Eine Reitschule haftet bei der Verletzung eines Reitschülers nur dann, wenn sie entweder eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat oder ihr ein sonstiges Fehlverhalten nachgewiesen werden kann (schuldhafte Pflichtverletzung) oder aber der Unfall auf pferdetypisches unberechenbares Verhalten des Tieres zurückzuführen ist (verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung). Wenn ein 5jähriges Kind vom Pferd rutscht, weil es im Rahmen einer Reitübung unerwartet das Gleichgewicht verloren hat, obwohl es zuvor bereits einige Reitstunden gut gemeistert hatte, kann es von der Reitschule weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld verlangen.
OLG Hamm, Urteil vom 11.01.2013, Az. 12 U 130/12