Ein Käufer, der dem Verkäufer wegen Mängeln der verkauften Sache eine schlechte Bewertung gib, ohne aber den Verkäufer zuvor über diese Mängel zu informieren und ihm Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, muss seine Bewertung deshalb zurücknehmen.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, Meldung vom 29. Oktober 2014 zu OLG München, Entscheidung vom 28.10.2014