Auch wenn die Parteien eines Kaufvertrages über ein Haus die Gewährleistung ausgeschlossen haben, kann ein Schädlingsbefall in den Balken des Gebäudes einen Mangel darstellen, der zum Rücktritt berechtigt. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss greift bei einem Fachwerkhaus mit massivem Holzwurm- und Pilzbefall nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hatte. Verkäufer müssen über solche für den Kaufentschluss wesentliche Mängel auch ohne Nachfrage des Käufers aufklären. Dies gilt selbst dann, wenn der Befall aufgrund der Bohrlöcher für den Käufer ersichtlich war, denn selbst dann muss ein Käufer nicht davon ausgehen, dass dieser Befall bereits seit Jahren oder Jahrzehnten andauert.
beck-aktuell, Meldung vom 19.11.2018, Verlag C.H.BECK (OLG Braunschweig, Az. 9 U 51/17)