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Schadensersatzanspruch des Vermieters setzt keine Frist zur Schadensbeseitigung voraus

Der Schadenersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietwohnung erfordert keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung. Denn bei der Pflicht, die übertragenen Räume schonend und pfleglich zu behandeln, handelt es sich um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht. Der Vermieter kann deshalb zwischen Schadensbeseitigung und sofortigem Geldersatz durch den Mieter frei wählen.

BGH, Urteil vom 28.02.2018, Az. VIII ZR 157/17

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