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Strohmann-Geschäftsführer haftet für offene Sozialversicherungsbeiträge

Ein Geschäftsführer, der Leitungsfunktionen tatsächlich nicht ausübt und Dritten überlässt, haftet wegen der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen und ist insoweit strafbar. Denn allein seine formale Stellung bringt rechtliche und tatsächliche Handlungsobliegenheiten mit sich und begründet sowohl seine Haftung als auch den bedingten Vorsatz. Stehen die tatsächlichen Verhältnisse hinter seinen rechtlichen Befugnissen zurück, so kann und muss der Geschäftsführer gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um seinen Einfluss geltend zu machen, anderenfalls er gehalten ist, sein Amt niederzulegen. Dies hat bereits auch der Bundesgerichtshof verdeutlicht.

OLG Celle, Urteil vom 10.05.2017, Az. 9 U 3/17 

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