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Tierarzt haftet nach Kastration am stehenden Pferd aufgrund veralteter Operationsmethode

Führt ein Tierarzt die Kastration eines Pferdes am stehenden Tier durch und tritt im weiteren Verlauf eine Wundheilungsstörung (hier Samenstrangfistel) auf, dann muss der Tierarzt die Nachbehandlungskosten übernehmen. Denn die Kastration am stehenden Pferd entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand der Tiermedizin und ist überholt, so dass auch die sorgfältige Aufklärung des Eigentümers über die konkreten Risiken vor einer Haftung des Tierarztes nicht schützt.

AG Ansbach, Urteil vom 13.07.2017, Az. 3 C 78/15

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