Ein Tierhalter haftet für die Verletzung eines Reiters grundsätzlich auch dann, wenn dieser das Pferd ohne Einverständnis des Tierhalters reitet. Die Eigenmächtigkeit des Reiters wird aber beim Umfang der Haftung im Rahmen seines Mitverschuldens berücksichtigt.
BGH vom 30.04.2013, Az. VI ZR 13/12