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Trompetenspiel in einem Reihenhaus ist in gewissen Grenzen hinzunehmen

Das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens gehört zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung und steht unter dem grundrechtlichen Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Es ist deshalb durch die Nachbarn in gewissen Grenzen und bei Einhaltung der üblichen Ruhezeiten hinzunehmen. Je nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung und den örtlichen Gegebenheiten, kann eine Beschränkung auf 2-3 h an Werktagen und 1-2 h an Sonn- und Feiertagen als grober Richtwert dienen.

BGH, Urteil vom 26.10.2018, Az. V ZR 143/17

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